Erklärung der Prozessbeobachtungsgruppe Ellwangen – 8.1.2019

Verweigerung einer politischen Auseinandersetzung durch das Innenministerium von Baden-Württemberg – Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Polizeieinsatzes am 3. Mai 2018 in der Landeserstaufnahmestelle (LEA) Ellwangen

Nachdem erneut über den Polizeieinsatz am 3. Mai 2018 in Ellwangen im Zusammenhang mit einer erneuten Asylantragstellung von Herrn Alassa M. in der Presse berichtet wurde, möchten wir, als Prozessbeobachter*innen der Verfahren, die vor dem Amtsgericht Ellwangen gegen Bewohner der LEA Ellwangen stattfanden, nochmals zu dem Polizeieinsatz Stellung nehmen. Zunächst möchten wir unsere Solidarität mit Herrn M. aussprechen und verurteilen die Diffamierungen und Falschmeldungen in der Bildzeitung vom 4.1.2019, wie auch die darauf folgenden Drohungen gegen ihn und seinen Rechtsanwalt.

Wir stellen fest:
1.-) Die Zimmer, in denen Geflüchtete in einer Landeserstaufnahme untergebracht sind, entsprechen rechtlich dem Status von Wohnungen und sind durch das Recht auf die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ geschützt. Eine öffentlich-rechtliche Zuweisung des Wohnraums wirkt sich nicht auf die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG aus. Der Staat bleibt an die Grund- und Menschenrechte gebunden. In der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg wird richtig festgestellt: „Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den persönlich zugewiesenen Räumlichkeiten rechtlich um eine Wohnung handelt.“

2.-) Das Betreten oder Durchsuchen einer Wohnung bedarf eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dies gilt auch für Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft. Ein Durchsuchungsbeschluss lag bei dem Polizeieinsatz, an dem mehr als 500 Beamte beteiligt waren, am 3. Mai 2018 nicht vor.

3.-) Am 3. Mai ging es lediglich um Personenfeststellungen. Dies wurde mehrfach bei den Verfahren vor dem Amtsgericht Ellwangen betont. Bernd Märkle, Sprecher des Polizeipräsidiums Aalen, hat gegenüber dem SWR erklärt: „Wir hatten natürlich Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart“ und die „Zusage, (…) dass wir die Räumlichkeiten betreten dürfen.“ Danach habe die Polizei „die Möglichkeiten gehabt, die Personenfeststellungen (…) und gegebenenfalls auch Durchsuchungen durchzuführen“.

4.-) Wir, als Prozessbeobachter*innen, haben am 26. August 2018 einen Brief an das Polizeipräsidium Aalen geschrieben, um Antworten auf offene Fragen einzufordern. Das Schreiben haben wir zur Kenntnis an das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie an die demokratischen im Landtag vertretenen Fraktionen geschickt. Am 8. Oktober 2018 erhielten wir eine Antwort vom Polizeipräsidium Aalen. Uns wurde mitgeteilt, dass die Fragen nur „allgemein beantwortet“ werden könnten. „Der Einsatz erfolgte unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Polizeipräsidium Aalen vertritt die Ansicht, dass sie „das Recht, Zimmer zu betreten und die dort angetroffenen Personen einer Personenfeststellung zu unterziehen, sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Durchsuchungen insb. gem. § 31 Abs. 2 PolG durchführen“ durften. Laut PP Aalen war dazu „ein richterlicher Beschluss… nach der hier vertretenen Rechtsmeinung entbehrlich.“

5.-) An dieser Rechtsauffassung haben wir großen Zweifel. Hausordnungen, Nutzungssatzungen, Betreiberverträge etc. für Gemeinschaftsunterkünfte sind keine gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Sie dürfen gegen geltendes Recht und Gesetz nicht verstoßen. Offensichtlich fand mit der Durchsuchung ein Rechtsverstoß statt, denn nach Art. 13 GG und § 31 PolG Baden-Württemberg ist ein Durchsuchungsbeschluss zwingend. Eine Durchsuchung ist „das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“ (BVerfGE 76, 83 (89) = NJW 1987, 2499 f.).

6.-) Wir haben den Brief des Polizeipräsidiums Aalen den demokratischen Fraktionen im Landtag und dem Ministerium zur Kenntnis gebracht und forderten Aufklärung. Kontakte mit Sascha Binder, dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und innen- und rechtspolitischen Sprecher der SPD, dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und Sprecher Migration und Integration Daniel Lede Abal MdL bei den GRÜNEN und dem Abgeordneten Uli Sckerl, dem Justiziar der GRÜNEN haben uns bislang nicht weiter gebracht. Das CDU geführte Innenministerium hat bis heute keine Stellungnahme zu dem Polizeieinsatz am 3. Mai 2018 abgegeben. Sascha Binder von der SPD teilte uns mit, dass er die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes ebenfalls als „umstritten“ ansehe und riet uns, den Rechtsweg zu bestreiten.

7.-) Diesen Rechtsweg können nur Betroffene gehen. Der Anwalt von Herrn A. M. hat vor einigen Monaten eine Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht, die wir sehr begrüßen. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mehr als drei Monate nach der Klageerhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart noch immer keine Stellungnahme abgegeben. Wir als Prozessbeobachter*innen fordern die Landesregierung von Baden-Württemberg auf, sich dieser wichtigen politischen Auseinandersetzung nicht zu verweigern, da offensichtlich der Polizeieinsatz vom 3. Mai 2018 keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen hatte.

Unterzeichner*innen:
Walter Schlecht – Aktion Bleiberecht Freiburg
Seán McGinley, Geschäftsführer Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Justizwatch – Prozessbeobachtungsgruppe aus Berlin
Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln
Rex Osa – Stuttgart
Natascha Sadr Haghighian (Tribunal NSU Komplex auflösen)

Kontakt:
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