Blauer Parka – 3. Verhandlungstag

Prozessprotokoll vom 11.12.17
AG Tiergarten, Wilsnacker Straße 4, Raum C106
Beginn der Verhandlung: 10:20

Anwesende:

  • Richter (R), Schöffe, Schöffin (weiß)
  • Oberstaatsanwalt (OStA) (weiß)
  • Der Angeklagte (A) (PoC)
  • Verteidiger (V) (weiß)
  • Dolmetscherin für Englisch (weiß)
  • Protokollantin (weiß)
  • mehrere Justizbeamte (weiß)
  • 6 solidarische Prozessbeobachter*innen (überwiegend weiß)

Die beiden Zeugen, die für den Tag geladen sind, werden aufgerufen und belehrt. Der erste Zeuge, Herr W. nimmt am Tisch gegenüber vom Verteidiger Platz, damit die Dolmetscherin ihn besser verstehen kann. Der zweite Zeuge verlässt den Saal wieder. Herr W. ist 24 Jahre und Polizeimeisteranwärter in Berlin. Der Richter erklärt, es gehe um eine Festnahme in der Försterstraße am 29. April. Herr W. solle als Praktikant dabei gewesen sein. Der Richter bittet Herrn W. zu berichten, woran er sich erinnert. Der Zeuge gibt an, seine Kolleg*innen und er seien zum Görlitzer Park gerufen worden. Ursprünglich sei es um einen mutmaßlichen Drogendealer gegangen, der rote Schuhe und eine rote Mütze getragen habe. Er sei mit einer Kollegin im Auto geblieben und um den Park herum gefahren, während andere Kollegen durch den Park gelaufen seien. Für ihn sei das zu gefährlich gewesen, da er als Praktikant keine Waffe getragen habe. Auf der anderen Seite des Parks hätten sie zwei weitere Beamte getroffen, die den hier Beschuldigten gesehen hätten. Er habe ein Päckchen weggeworfen, sei dann unauffällig weitergelaufen.

Der Richter fragt, ob der Zeuge den Mann mit der roten Mütze gesehen habe. Herr W. sagt, er habe ihn vom Auto aus gesehen. Dann geht es um die Situation auf der anderen Seite des Parks (in der Forster Straße). Herr W. berichtet, zwei Beamte aus Schleswig-Holstein hätten seine Kollegin und ihn „angewunken“ und dann Angaben zur Kleidung der verdächtigen Person gemacht. Auf Nachfrage des Richters: die Peron, die das Paket geworfen hatte, habe er zunächst nicht sehen können, erst am Ende der Straße kurz vor der Kreuzung. Wie viele Personen sich in der Straße befunden hätten, könne er nicht mehr sagen. Auf weitere Nachfrage: der Mann mit dem blauen Parka sei alleine auf der linken Straßenseite gegangen. Der Richter fragt, wo sich die „Wegwerfperson“ zu Beginn befand. Herr W. gibt an, die Person habe sich in der Mitte der Straße befunden, seine Kollegin und er am Eingang der Straße. Die Kollegen aus Schleswig-Holstein hätten die Kleidung beschrieben und gesagt, dass es sich um eine dunkelhäutige Person handele. Auf weitere Nachfrage des Richters: Eine weitere Person mit blauer Jacke habe es nicht gegeben. Ob es weitere dunkelhäutige Personen auf der rechten Straßenseite gab, könne er nicht sagen. Er habe sich auf die linke Straßenseite konzentriert. Der Richter erkundigt sich nach dem Fahrtempo des Autos (etwas schneller) und der Festnahme. Herr W. sagt, er habe die Festnahme mitbekommen, danach hätten sie den Festgenommenen zur Gefangenensammelstelle gefahren. Der Richter fragt nach dem BTM-Fund. Der Zeuge gibt an, es seien mindestens 30 Tütchen gefunden worden. Am Fundort selbst habe er die Tütchen nicht gesehen, erst im Auto, als das Päckchen aufgemacht wurde. Es habe sich um lose Tütchen in einer Alukugel gehandelt, weitere lose Tütchen habe er nicht gesehen. Der Richter will abschließend wissen, wie der Zeuge sich vorbereitet hat. Herr W. sagt, er sei das Geschehen in seinem Kopf durchgegangen, gelesen habe er nichts. Außerdem habe er mit Frau S. (Zeugin am 1. Verhandlungstag) gesprochen. Sie habe ihm geraten, nur seine eigenen Erinnerungen zu schildern.

Der Staatsanwalt hat keine Fragen an den Zeugen. Der Zeuge sagt, er wolle noch etwas hinzufügen: Es sei noch eine weitere Person auf dem Fahrzeug gewesen. Bei dieser seien jedoch nur leere Druckverschlusstütchen gefunden worden.

Der Verteidiger will wissen, was der Zeuge genau mit Frau S. besprochen hat. Herr W. sagt, Frau S. habe ihn gefragt, was er noch wisse. Er habe dann in etwa das gesagt, was er hier auch berichtet habe. Auf Nachfrage: Frau S. habe ihm ihre Erinnerung nicht geschildert. Der Verteidiger fragt, ob der Zeuge die Tütchen selbst gezählt habe (nein) und woher er wisse, dass mehr als 30 Tütchen gefunden wurden. Herr W. sagt, er habe daneben gestanden, als ein Kollege die Tütchen gezählt habe. Der Verteidiger stellt weitere Fragen zur Festnahme der anderen Person. Herr W. macht folgende Angaben: Die andere Person sei aus dem Park gekommen. Sie sei durch Herrn Be. durchsucht und zum Auto gebracht worden. Er selbst habe die Person zum ersten Mal am Auto wahrgenommen. Sie habe dunkle Kleidung getragen und sei dunkelhäutig gewesen. Sie sei „auf dem Polizeiauto“ gewesen, habe dieses dann wieder verlassen, als der Angeklagte gebracht worden sei.

Auf weitere Nachfrage des Verteidigers sagt Herr W., den Angeklagten habe er erst am Ende der Forster Straße wahrgenommen. Ob es weitere Passanten gab, könne er nicht sagen. Es sei noch eine weitere Person [ein Polizeibeamter] auf das Auto aufgesprungen. Ob er selbst auf dem Vordersitz gesessen habe, wisse er nicht mehr, er sei aber mit Blick nach vorne gefahren. Der Verteidiger fragt nach den Kollegen aus Schleswig-Holstein bzw. NRW. Der Zeuge sagt, es habe sich um eine Frau und einen Mann gehandelt. Beide hätten sich zunächst über die Dealer im Park beschwert (man könne nicht durch den Park gehen, ohne angesprochen zu werden).

Auf weitere Nachfrage des Verteidigers macht Herr W. folgende Angaben: Das Wetter an dem Tag sei sonnig gewesen. An die Temperatur könne er sich nicht genau erinnern, es sei aber eher warm gewesen. Die andere Person sei auf Englisch befragt worden. Sie habe erklärt, dass die Tütchen für einen Freund bestimmt seien. Mit den Kolleg*innen aus NRW habe er später nochmal gesprochen. Diese hätten bestätigt, dass die richtige Person festgenommen wurde. Das Blau der Jacke des Festgenommenen sei eher dunkel gewesen.

Der Richter fragt, ob die andere Person ein Fahrrad gehabt habe, was Herr W. bejaht. Die Person sei gerade dabei gewesen, auf das Fahrrad aufzusteigen, das habe er selbst jedoch nicht beobachtet. Weitere Festnahmen habe es an dem Tag nicht gegeben.

Herr W. wird um 10:45 entlassen.

Der Verteidiger zeigt einen Ausdruck von google maps: Er komme auf 200 Meter, wenn er die Länge der Forster Straße messe.

Der zweite Zeuge Herr Be., 27 Jahre, Polizeibeamter in Berlin, wird aufgerufen und nimmt gegenüber der Verteidigung Platz. Der Richter bittet Herrn Be., seine Erinnerungen vom 29. April zu beschreiben. Herr Be. gibt an, es habe einen Anrufer gegeben, der einen „Schwarzafrikaner“ beim Dealen beobachtet hatte. Die genaue Personenbeschreibung habe er vergessen. Er sei in den Park rein und alle seien weggerannt. An der Festnahme des Angeklagten sei er nicht beteiligt gewesen, er habe eine andere Person kontrolliert. Die Person habe er an der Wand fixiert, dann habe er auf das Fahrzeug gewartet. Dann sei die Identität überprüft und die Person durchsucht worden, es habe aber keine Straftat festgestellt werden können. Deswegen sei die Person wieder entlassen worden. Bei der Person seien 1000 Tütchen ohne Inhalt gefunden worden.

Der Richter fragt nach dem Festnahmeort. Herr Be. kann den Ort nicht ganz genau beschreiben, die Festnahme habe in der Wiener Straße stattgefunden, eventuell neben einem „Späti“, eher am Eingang der Forster Straße [unsicher, ob das richtig notiert wurde]. Die Person sei gerade vom Fahrrad abgesprungen und habe versucht wegzurennen.

Der Staatsanwalt fragt, wer wann im „Bulli“ war. […]

Der Verteidiger fragt, ob er es richtig verstanden habe, dass die durch Herrn Be. festgenommene Person erst nach ihrer Festnahme in die Forster Straße kam, was Herr Be. bestätigt. Dann fragt der Verteidiger, ob die Strafanzeige von Herrn Be. stamme, was dieser bejaht, und wie es dazu gekommen sei, wenn Herr Be. gar nicht an der Festnahme des Angeklagten beteiligt war. Der Zeuge sagt, dass sein Gruppenführer ihn damit beauftragt habe. Auf weitere Nachfrage des Verteidigers macht Herr Be. folgende Angaben: Mit den NRW-Kolleg*innen habe er nicht gesprochen, an der Durchsuchung des Angeklagten sei er nicht beteiligt gewesen. Der Sachverhalt stamme nicht von ihm, wahrscheinlich habe Herr L. (Zeuge am 1. Verhandlungstag) den Sachverhalt geschrieben. […]

Herr Be. wird um 10:55 entlassen. Der Richter verliest ein Gutachten zu den gefundenen Betäubungsmitteln. Danach überreicht der Verteidiger dem Richter vier schriftliche Erklärungen, die dieser dann ebenfalls verliest. Es handelt sich um Erklärungen einer Freundin des Angeklagten, bei der er vor seiner Festnahme wohnte und die ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung stellen würde, einer Sozialarbeiterin, die ihn betreute, einer Bildungsmanufaktur, die er besuchte sowie eines sozialen Projekts, an dem er beteiligt war. Während der Richter die Erklärungen verliest, beginnt der Angeklagte zu weinen. Deswegen wird die Verhandlung für einige Minuten unterbrochen. Der Verteidiger und die Dolmetscherin versuchen, den Angeklagten zu beruhigen und erklären ihm, dass es sich um Stellungnahmen handele, die für ihn sprechen. [Die Justizbeamten reagieren mit Unverständnis auf das Weinen des Angeklagten, fragen, was los sei.]

Um 11:15 wird fortgesetzt. Der Richter sagt, es sei jederzeit möglich, erneut zu unterbrechen, wenn der Angeklagte eine Pause brauche. Dann setzt er das Verlesen fort. [Beobachtung am Rande: Das gender gap, das in den Erklärungen offenbar verwendet wurde, liest der Richter korrekt vor.]

Anschließend sagt der Richter, er werde eine E-Mail des Landkreises Süd-Harz zum Leistungsbezug des Angeklagten verlesen. [Der Angeklagte wurde offenbar im Rahmen des Asylverfahrens einer Unterkunft im Süd-Harz zugewiesen.] Daraus geht hervor, dass der Angeklagte teilweise keine Leistungen erhalten hat, da er untergetaucht war bzw. sich in Berlin aufhielt.

Der Verteidiger überreicht dem Richter einen Wetterrückblick zum 29. April (acht bis elf Grad, leicht gefrierender Regen, bedeckt). Er weist daraufhin, dass diese Wetterangabe den Darstellungen einiger Zeug*innen widerspreche. Außerdem überreicht er einen google street view Ausdruck von 2008, auf dem der angebliche Wegwurfort in der Forster Straße zu sehen ist. Er betont, dass die Stelle wegen der Autos, Bäume und Büsche sehr unübersichtlich sei. Der Richter erwidert, dass die Aufnahme sehr alt sei, vieles könne sich in der Zwischenzeit geändert haben.

Der Richter erklärt daraufhin dem Angeklagten, er werde ihm einige Frage zu seinen persönlichen Verhältnissen stellen. Er belehrt ihn ausführlich, dass er auf die Fragen nicht antworten müsse. [Diese Angaben veröffentlichen wir aus Gründen der Anonymisierung nicht] Dann verliest er den Auszug aus dem Bundeszentralregister. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten BTM-Besitzes im Februar 2016 durch das AG Tiergarten zu einer Geldstrafe (zehn Tagessätze) verurteilt. Im März 2017 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel durch das AG Tiergarten zu einer neunmonatigen Freiheitstrafe auf Bewährung verurteilt.

11:35 Der Verteidiger bittet um eine fünfzehnminütige Unterbrechung, um sein Plädoyer vorbereiten zu können. Um 11:55 wird fortgesetzt. Der Verteidiger erinnert den Richter daran, die Länge der Forster Straße auf dem google maps Ausdruck zu messen. Der Richter scheint das nicht sehr relevant zu finden, willigt aber ein. Dann erteilt er dem Staatsanwalt das Wort.

Plädoyer des Staatsanwalts

Die Anklage habe sich bestätigt. Drei Zeugen (Frau Ho., Frau B. und Herr M.) hätten gesehen, wie der Angeklagte ein Päckchen unter ein Auto geworfen habe. Eine Passantin habe außerdem beobachtet, wie der Angeklagte etwas in ein Gebüsch geworfen habe. Frau B. und Frau Ho. hätten dann die Tütchen sichergestellt, Herr M. habe den Angeklagten verfolgt, der dann durch Herrn Ha. festgenommen worden sei. Herr M. sei sicher gewesen, den Angeklagten lückenlos beobachtet zu haben. Frau Ho. und Frau B. seien sich auch sicher gewesen, dass der richtige Mann festgenommen wurde, was vor allem an dessen „auffälligem“ Parka gelegen habe.

Zur Einlassung des Angeklagten: Diese „ohnehin schon absurde Geschichte“ sei „eindeutig falsch“. Der Angeklagte habe nämlich vom Freitagsgebet gesprochen, der 29. April sei aber ein Samstag gewesen. Er habe sich diese „nachweislich falsche Einlassung“ demnach nur ausgedacht. [Der Staatsanwalt bezeichnet die Einlassung im Folgenden noch einmal als „abwegig“.] Die Zeugen Ho., B. und M. seien sehr glaubwürdig gewesen, sie hätten kein Motiv, falsche Angaben zu machen. Ferner sei das Fehlen von Fingerabdrücken oder DNA-Spuren niemals ein Entlastungsbeweis.

Zum Strafmaß: Bei den sichergestellten BTM habe es sich um eine nicht geringe Menge gehandelt. Der Strafrahmen gehe von 1-15 Jahre. Für den Angeklagten spreche: dass es sich um weiche Drogen gehandelt habe, dass die BTM sichergestellt werden konnten, dass Menge und Wirkstoffgehalt überschaubar gewesen seien und dass die U-Haft für den Angeklagten (wegen der Sprache) eine besondere Härte darstelle. Gegen den Angeklagten würden seine einschlägige Vorstrafe sowie die laufende Bewährungszeit sprechen. Es könne nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen werden, eine Bewährungsstrafe komme auch wegen der „rekordverdächtigen Rückfallgeschwindigkeit“ nicht in Betracht. Der Staatsanwalt beantragt eine Freiheitstrafe von zwei Jahren sowie die Einziehung der Taterträge (in Höhe von 123 EUR).

Plädoyer des Verteidigers

Der Staatsanwalt habe – wie schon im Ermittlungsverfahren – alles einseitig gesehen. Der Verteidiger geht mit dem google maps Ausdruck nach vorne und erklärt daran noch einmal die Einlassung des Angeklagten. Der verwechselte Tag sei nicht entscheidend. Der Angeklagte sei die Ohlauer Straße entlang gekommen, durch die Wiener Straße gegangen und dann in die Forster Straße eingebogen [unklar, ob diese Route richtig notiert wurde]. Sein Ziel sei ein Restaurant gewesen. Er habe gesehen, dass Leute aus dem Park raus stürmten, er sei gemütlich weitergegangen und am Ende der Forster Straße festgenommen worden. Am nächsten Tag habe er die Person getroffen, die eigentlich die Päckchen unter das Auto geworfen hatte, diese habe die Verwechslung zugegeben und sich bei ihm entschuldigt. Der Verteidiger setzt sich wieder.

Belastet werde der Angeklagte im Wesentlichen durch Frau S. und Herrn M. Die lückenlose Beobachtung seines Mandanten durch Herrn M. sei aber heute durch die Aussage des Praktikanten widerlegt worden. Dieser habe ausgesagt, am Polizeiauto seien ein Mann und eine Frau gewesen. Herr M. müsse also am Polizeiauto gewesen sein, was eine lückenlose Beobachtung verunmögliche. Weitere Zweifel an der Aussage von Herrn M. würden sich aus folgendem Widerspruch ergeben: Herr M. habe gesagt, der Mann im blauen Parka sei durch mindestens zwei Berliner Beamte festgenommen worden. Herr Ha. habe aber gesagt, er habe die Festnahme alleine gemacht. Das Aussageverhalten der Polizeibeamt*innen zeige, dass diese geschult seien. Natürlich hätten die Polizeibeamt*innen ein Interesse daran, dass sich ihre Ermittlungshypothesen bestätigen. Sie würden schließlich viel Arbeit in die Ermittlungen stecken. Ein Freispruch werde als Niederlage empfunden. Der Verteidiger betont, er wolle nicht sagen, dass Herr M. gelogen habe. Allerdings würden Polizeibeamte die Dinge so darstellen, wie es brauchbar sei. Der Zeugenbeweis sei prekär. Wahrnehmungen würden fließen, insbesondere in Situationen, die so dynamisch seien wie die, in der sein Mandant festgenommen wurde, da gehe es um Sekunden. Der Verteidiger zeigt noch einmal die Aufnahme von google street view, auf der man erkennen könne, wie unübersichtlich die Stelle sei, und stellt dies den abstrakten Aussagen der Zeug*innen gegenüber. Die Folge sei, dass ein junger Mensch für Jahre eingesperrt werden solle. [Der Angeklagte weint wieder und hält sich die Hände vor das Gesicht; der Richter, die Schöff*innen und der Staatsanwalt schauen ausdruckslos.]

[…]

Natürlich sei es nicht möglich gewesen, den anderen Mann zu laden, da dieser sich auf § 55 StPO [Auskunftsverweigerungsrecht] hätte berufen können. Sein Mandant und der andere Mann hätten den gleichen Parka, beide hätten ihn wohl beim gleichen Händler gekauft.

Im Grunde sei eine Aussage gegen Aussage-Konstellation gegeben, weil das Beweismittel (die BTM) vernichtet wurde. Man könne sich auf eine belastende Aussage stützen, aber die Rechtsprechung stelle dann sehr hohe Anforderungen. [An den Richter gewandt] Das sei viel Schreibarbeit! In diesem Fall gebe es zwar belastende Aussagen von mehreren Beamten, aber diese seien einem Lager zuzuordnen. Daher müssten sie wie eine Aussage gewertet werden. Eine Verurteilung, die sich auf eine einzige belastende Aussage stütze, setzte eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung voraus. Wenn sich zudem ein Teil der Aussage als unwahr herausstelle, müsse der Richter besonders begründen, warum er es für gerechtfertigt halte, die Verurteilung auf die übrigen Teile der Aussage zu stützen. Dabei müsse von der Null-Hypothese ausgegangen werden.

[…]

Bei Frau S. habe es klare Belastungstendenzen gegeben. Es habe sich nicht um eine lebendige, glaubhafte Aussagen gehalten, auf die man eine Haftstrafe für einen jungen Menschen stützen könne. Frau B. habe gesagt, ihr sei normalerweise immer kalt, aber am 29. April sei es so warm gewesen, dass sie sich gewundert habe, warum der festgenommene Mann diesen blauen Parka getragen habe. Diese Darstellung sei mit dem Wetterbericht nicht vereinbar.

Dann kommt der Verteidiger noch einmal auf die Einlassung seines Mandanten bzw. das von ihm geschilderte Alternativgeschehen zurück. Man könne denken, dass es sich um einen komischen Zufall handele. Aber es reiche für einen Zweifel. Das ganze Verfahren habe bisher für den Angeklagten schon gravierende Auswirkungen gehabt (U-Haft, Asylverfahren). Der Angeklagte sei ein gebildeter junger Mann. Es habe doch überhaupt keinen Grund für ihn gegeben, auf Bewährung mit 100 Gramm Marihuana im Görlitzer Park herumzulaufen.

[…]

Zur Rekonstruktion von Erinnerungen: Herr M. sei in der Verhandlung nervös gewesen, er habe betont, dass er mit seinen Kolleginnen nichts abgesprochen habe. Auf Nachfrage habe er eingeräumt, dass er seine Wahrnehmung den anderen mitgeteilt habe. Diese hätten dann ihre Wahrnehmungen ebenfalls geschildert. Es habe aber keinen Austausch, keinen Abgleich gegeben. Herr M. habe nicht mehr gewusst, ob das in einem Zweier- oder einem Dreiergespräch war, wann das Gespräch stattgefunden habe etc. Frau B. hingegen habe konkret schildern können, dass ein Gespräch über Wahrnehmungen allgemein stattgefunden habe und dass die Kolleg*innen dann auch über Erinnerungen an den hier verhandelten Vorfall gesprochen hätten.

Der Verteidiger sagt, er sei von der Unschuld seines Mandanten überzeugt. An den Richter und die Schöff*innen gewandt: Sie sind vielleicht nicht überzeugt, sollten aber Zweifel haben. Herr M. habe außerdem gesagt, die verdächtige Person habe längere Haare gehabt als der Angeklagte.

Zur Bewertung wolle er nicht viel sagen, nur hilfsweise wolle er darauf hinweisen, dass sich bei dem Angeklagten in den letzten Monaten einiges getan habe. […] Ein Bewährungsbruch sei im Übrigen kein Automatismus. So oder so ergebe sich bei seinem Mandanten eine positive Prognose.

Für den Fall, dass das Gericht der Meinung sei, dass eine Bewährungsstrafe nicht in Frage komme, müsse zumindest der Haftbefehl ausgesetzt werden, bis das Urteil rechtskräftig werde. Denn bei einem Haftbefehl, der sich auf Widerholungsgefahr stütze, gehe es darum, dass ein Mensch auf Verdacht eingesperrt werde. […] Der Verteidiger stellt dann noch zwei Hilfsbeweisanträge für den Fall, dass das Gericht zu einer Haftstrafe ohne Bewährung tendiere: Er beantragt, die Bekannte des Angeklagten und die Sozialarbeiterin (siehe Erklärungen oben) als Zeuginnen zu laden. Diese könnten lebhaft schildern, dass sich die Situation seines Mandanten in den letzten Monaten positiv entwickelt habe.

Dann kommt der Verteidiger auf den Zweifelsgrundsatz zu sprechen. Dabei gehe es darum, dass es bedeutend schlimmer sei, einen Unschuldigen zu verurteilen als einen Schuldigen nicht zu verurteilen. […] Der Verteidiger beantragt Freispruch.

Der Angeklagte hat das letzte Wort: Er sagt, was sein Verteidiger sage, sei richtig. Er wolle nicht mit Drogen handeln, sondern zur Schule gehen und sich eine Zukunft aufbauen. Er könne sich nur mit seiner Stimme verteidigen. Er habe Pläne, aber er werde seine Zukunft verlieren, wenn er für etwas bestraft werde, was eine andere Person getan habe.

Um 13 Uhr wird die Verhandlung unterbrochen, um 14 Uhr wird fortgesetzt.

Der Richter verkündet das Urteil.

Der Angeklagte werde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das eingezogene Bargeld werden freigegeben. Zur Begründung: Für die Theorie der Verteidigung gebe es keine Anhaltspunkte. Die Einlassung des Angeklagten hätte gleich auf den Tisch gemusst, der andere Mann hätte trotz seines Auskunftsverweigerungsrechts kommen müssen. Erst habe man alle Polizeibeamten reden lassen und dann diesen zweiten Mann aus dem Hut gezaubert. Die Bekannte des Angeklagten (siehe Erklärung) sei ebenfalls plötzlich aus dem Hut gezaubert worden. All das sei prozessangepasst. Das sei nicht strafbar, auch nicht verwerflich, aber jedenfalls nicht glaubhaft.

Zur Strategie der Verteidigung, Widersprüche zwischen Herrn Ha. und Herrn M. herauszuarbeiten (Herr M. habe zwei Beamte bei der Festnahme gesehen, Herr Ha. habe aber gesagt, er sei alleine gewesen): Der Widerspruch lasse sich leicht aufklären, da Herr L. auch dabei gewesen sei. Herr M. habe im Übrigen nicht von längeren, sondern von dichten Haaren gesprochen, und der Angeklagte habe dichte Haare.

Zu den Sichtverhältnissen vom Polizeiwagen aus: Der Praktikant habe hinten rechts gesessen, Frau S. vorne links. Aus der Aussage des Praktikanten, dass er den Mann im blauen Parka vom Auto aus nicht habe sehen können, könne also nicht abgeleitet werden, dass Frau S. diesen ebenfalls nicht sehen konnte. Zur Bewertung der Aussagen der Polizeizeugen: Man müsse zwischen dem Kern- und dem Randgeschehen unterscheiden. Bezüglich des Kerngeschehens seien die Aussagen der Zeug*innen absolut konstant. Ob sich auch flüchtende Menschen auf der rechten Seite der Straße befanden, gehöre zum Randgeschehen. Wichtig sei, dass niemand eine zweite Person auf der linken Seite gesehen habe.

Zur Lagertheorie: Frau B. und Herr M. seien sauer gewesen, dass sie zur Verhandlung kommen mussten. Sie kämen aus einem anderen Bundesland, seien in einer anderen Einheit und demnach nicht Teil des Lagers der Berliner Polizeizeugen. Ihre Angaben seien absolut glaubwürdig. Es gebe aufgrund der glaubhaften Aussage von Frau Ho. keine Zweifel daran, dass der Angeklagte auch Tütchen in das Gebüsch geworfen habe. Er habe folglich beabsichtigt, mit 100 Gramm Marihuana Handel zu treiben. Knapp einen Monat vor dem Vorfall sei er aus dreimonatiger U-Haft entlassen worden, nachdem er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Man habe es mit einem „eklatanten“ und schnellen Bewährungsbruch zu tun. Bei dem gefundenen Bargeld bestehe jedoch die Möglichkeit, dass es sich nicht um Handelserlös handele. Der Haftbefehl werde aufrechterhalten, denn es bestehe Fluchtgefahr. Der Angeklagte habe sich schließlich in der Vergangenheit bereits in Berlin aufgehalten und sei für die Ausländerbehörde vorübergehend nicht auffindbar gewesen.

Ende um 14:07