Verfahren gegen Amiri S. – 1. Verhandlungstag

Protokoll Verfahren gegen Amiri S.
1. Verhandlungstag
Zeit: 03.02.2016, 10 Uhr
Ort: Amtsgericht Tiergarten; Turmstr. 91, Berlin; Raum C102

Anwesende
R – Richter (weiß)
StA – Staatsanwältin (weiß)
A – Angeklagter Amiri S. (PoC)
V – Verteidiger des A (weiß)
B – Zeuge
C – Zeuge, Polizeibeamter
D – Zeuge, Polizeibeamter
Dolmetscherin für A (weiß)
Protokollantin (weiß)
zwei weitere Personen X und Y (beide weiß), deren Rolle für Zuschauer_innen nicht ersichtlich war
Zuschauer_innen, ca. 10-15 (mehrheitlich weiß)

Kurze Zusammenfassung des Falls
Quelle: Aufruf von KOP (Aufruf: 03.02.2016)
Amiri S. sitzt am 25.07.2015 in einer Kreuzberger Kneipe, als ein Gast bemerkt, dass seine Bauchtasche gestohlen wurde. Er beschuldigt einen Schwarzen Mann als Täter, hält ihn fest, verlässt mit ihm das Lokal und ruft die Polizei. Kurze Zeit später werden Amiri S. und andere Schwarze Gäste vom Barkeeper – aus anderen Gründen – aufgefordert, die Kneipe zu verlassen. Vor der Kneipe wird Amiri S. von den Polizisten zu Boden geworfen, dabei verletzt und anschließend zur Gefangenensammelstelle gebracht. Er war als vermeintlicher Mittäter identifiziert worden, ein Vorwurf, der später nicht aufrechterhalten wird. Die Beamten zeigen Amiri S. wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte an.

Beginn der Verhandlung

R beginnt mit der Personalienabfrage des A.

Danach verliest die StA die Anklageschrift. A habe gegen einen Amtsträger mit Gewalt Widerstand geleistet. […] Anlässlich eines vorangegangenen Diebstahls hätten die beiden Polizeibeamten C und D den A im Zuge einer Maßnahme festgehalten, wobei A seinen ganzen Körper versteift habe. C und D hätte daher einfache körperliche Gewalt anwenden müssen, um die Maßnahme weiter durchzuführen. […]

R versichert sich, dass A gehört habe, was die StA ihm vorwerfe. A bejaht dies. R belehrt A. [R spricht dabei langsam mit Pausen, sodass die Dolmetscherin übersetzen kann]
V verliest eine Erklärung des A vor. A sei in der Kneipe [Name der Kneipe] mit einem Freund gewesen. Der Freund habe dann Hausverbot in der Kneipe bekommen, weshalb A mit ihm die Kneipe verlassen habe. Vor der Kneipe seien einige Polizeibeamt_innen gewesen, die anscheinend einen dem A unbekannten, Schwarzen Mann festgenommen hatten. A sei stehen geblieben, um dies zu beobachten. Unvermittelt seien dann zwei Beamte auf A zugekommen und hätten ihn zu Boden gestoßen. Dabei sei er mit dem Kopf auf dem Boden aufgekommen. Der Kopf des A sei weiter durch die Polizeibeamten zu Boden gedrückt und ihm seien Handschellen angelegt worden. Auf Deutsch habe A daraufhin „Was ist los?“ gefragt, jedoch keine Erklärung erhalten. Einer der Polizeibeamten habe dann etwas auf Englisch zu ihm gesagt. Englisch sei jedoch eine Sprache, die A nicht verstehe. Später habe A durch die Polizeibeamten erfahren, dass er mit dem anderen Schwarzen Mann einen Diebstahl begangen haben solle. Dieser Vorwurf sei im weiteren Verlauf nicht aufrechterhalten worden. Durch die Festnahme habe A am Kopf und an den Handgelenken Verletzungen davongetragen, außerdem sei dabei seine Uhr kaputt gegangen. Die Uhr hat A mitgebracht, V legt sie dem R vor.

Anschließend vergewissert sich R bei A, ob der Inhalt der Erklärung zutreffe, was A bejaht. Auf Nachfrage gibt V an, dass keine Fragen beantwortet werden würden.

Für den weiteren Verlauf der Verhandlung erklärt R, dass die Zeugen C und D im Urlaub seien, daher heute nicht gehört werden könnten. Dies sei im Vorhinein nicht aufgefallen, da er selbst nicht da gewesen sei. Aus diesem Grund sei ein erneuter Termin notwendig.

Es ist 10:00 Uhr, der dritte Zeuge B sei erst für 10:30 Uhr geladen und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht anwesend. Daher nutzt V die Zeit, um einen Beweisantrag zu stellen. V beantragt, dass der Zeuge K zur Vernehmung geladen werde. Zur Erklärung gibt er an, dass A nicht wegen eines vorangegangenen Diebstahls sondern wegen dem Hausverbot seines Freundes rausgeworfen worden sei. A sei ohne Ansprache von den beiden Polizeibeamten [C und D] zu Boden gebracht worden. Der Zeuge K, welcher Barkeeper in der betreffenden Kneipe sei, habe an diesem Abend Dienst gehabt. K erinnere sich noch an den betreffenden Abend. Er sei sich sicher, dass A nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt habe, dass A danach rausgebeten worden sei, sei ein unglücklicher Zufall gewesen. Weiterhin könne K bezeugen, dass A ohne Ansprache durch die Polizeibeamten zu Boden gebracht worden sei.

Die Hauptverhandlung wird für 15 Minuten unterbrochen.

Beweisaufnahme

Zeuge B
Der Zeuge B erscheint nicht. R erfragt, ob die StA Ordnungsgeld verhängen möchte, was sie verneint. Zwangsmaßnahmen gegen B werden vorbehalten.

Unterbrechung Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung wird unterbrochen. Der nächste Termin ist der 22.02.2016, 09:30 Uhr, Raum 672.
R belehrt A, dass er auch zu dem folgenden Termin erscheinen müsse. Bei Nicht-Erscheinen müssten Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Es könne zwar auch ohne ihn verhandelt werden, die Entscheidung diesbezüglich ergehe jedoch immer erst an dem jeweiligen Verhandlungstag.