Prozess gegen Rolf Z. – 5. Verhandlungstag

Protokoll des 5. Verhandlungstags

04.04.2016 * Landgericht Berlin * 9 Uhr

Der Prozess findet im Sicherheitsbereich des Gerichts statt. Außer Bleistift und Papier darf nichts in den Gerichtsaal mitgenommen werden. Auf Anfrage bekommt eine Prozessbeobachterin einen kleinen Bleistiftstummel von den JustizbeamtInnen. Der Saal ist nicht barrierefrei zugänglich.

Anwesende:
– 3 Richter_innen, 2 Schöffen
– 1 Staatsanwalt
– 1 Sachverständiger
– der Angeklagte
– 2 Verteidiger
– die Eltern von Luke Holland als Nebenkläger_innen
– 2 Nebenklageanwälte
– 1 Protokollant
– 1 Dolmetscherin
– 2 Justizbeamte
– 3 Zeug_innen
– ca. 16 Prozessbeobachter_innen, 5 Pressevertreter_innen

Der Prozess beginnt um ca. 9:10 Uhr.

Als die Richter_innen den Saal betreten, sollen sich die Zuschauer_innen erheben. Ein Mann bleibt sitzen. Die Justizbeamten fordern ihn verärgert auf aufzustehen. Der Richter sagt, dass das als Respekt gegenüber dem Staat gilt, nicht den Prozessbeteiligten gegenüber. Der Mann bleibt weiterhin sitzen. Der Richter ist verärgert, hält sich jedoch nicht weiter daran auf.

Die Nebenklage weist darauf hin, dass am heutigen Tage der Geburtstag des ermordeten Luke Hollands wäre und bittet um eine Schweigeminute. Richter stimmt zu, möchte diese aber auf einen anderen Augenblick verschieben.
Er ruft die erste Zeugin auf.

Z1, Julia, 36 Jahre, weiß, Polizeibeamtin aus Berlin (PA/Z1)

War Ermittlerin im Verfahren. Wird am 20.09.2015 nach Neukölln gerufen. Sie trifft dort um 6.28 Uhr ein. Alles, was die Zeugin anfänglich von sich gibt, wirkt sehr auswendig gelernt.

Z1 schildert die Situation, wie sie vom Funkwagen verständigt wurde, dass Menschen in der Bar gegenüber dem Tatort einen dumpfen Knall gehört hätten, sich aber dabei nichts gedacht hätten. Später finden zwei Gäste beim Verlassen der Bar den erschossenen Luke. Der Täter stand zu dem Zeitpunkt noch auf der Straße in der Nähe des Opfers mit einer Schrotflinte in der Hand. Er sei auf die Gäste zu gekommen und hätte nach „dem Anderen“ gefragt. Danach sei der Mörder gegangen. Die zwei Gäste der Bar konnten ihn wenig später als Rolf Z. identifizieren. Wegen früheren illegalen Waffenbesitzes konnte man auf den Angeklagten schließen.

Der Richter fragt abermals nach dem Zustand des Opfers zu dem Zeitpunkt, als er aufgefunden wurde.
Der Richter kritisiert, dass den ZeugInnen zur Identifikation von Rolf Z. eine Einzelbildaufnahme gezeigt wurde auf einem Handy, anstelle dass die PolizeibeamtInnen den ZeugInnen Wahllichtbildvorlagen vorgelegt hätten. Dies sei fatal und nachlässig [Anmerkung: bei einer Wahllichtbildvorlage werden mehrere Bilder von ähnlich aussehenden Menschen gezeigt. Bei der Einzelbildaufnahme wird nur ein Bild des Tatverdächtigen gezeigt].

Die Zeugin hätte bei der Identifikation gesagt, dass der Tatverdächtige es zu 90% sei.

Der Richter sagt zu der Polizeibeamtin: „Machen Sie so etwas nie wieder.“
Er fragt weiter ob das Foto von Rolf Z. ein aktuelles gewesen sein.
Z1 verneint und gibt an, dass es 5-6 Jahre alt sei.

Es wird nach der Glastür der Bar gefragt. Angeblich sei es möglich durch die Tür von dem Inneren der Bar nach außen auf die Straße zu gucken. Die Polizeibeamtin wirkt kleinlaut und spricht von „Da wurde uns mitgeteilt, dass…“.

Es wurde eine Flasche auf der Straße gefunden. Diese wurde sicher gestellt um Fingerabdrücke zu sichern. Eine Nachfrage bezüglich des Ergebnisses des Fundes bleibt aus.

Der Richter stellt mehrmals Fragen bezüglich des Berichts der Polizei, da dieser unverständlich ist.

Der Staatsanwalt fragt, wie der Zustand des Angeklagten von den Zeugen beschrieben wurde. Ob er betrunken gewesen sei. PA gibt an, dass Zeugen ausgesagt hätten, dass der Angeklagte Rolf Z. zunächst auf die Zeugen zuging und gefragt hätte „Wo ist der Andere?“ und dass er wirkte als ob er unter Drogen stehen würde. Danach wäre er in anliegenden Häusern verschwunden.

Verteidiger 1 fragt nach dem Telefon des Ermordeten. PA antwortet, sie habe nichts gesehen.

Es geht weiterhin um das Bild des Angeklagten, dass die PA den ZeugInnen zeigte. Z1 gibt an, dass die Zeugenbeschreibungen des Täters nicht unterschiedlich waren.

Der Richter fragt nach, wann die Beschreibung des zweiten Zeugens abgegeben wurde. Ob es vor der Bildvorlage war, oder nachher. PA kann sich nicht erinnern und verweist auf den Bericht.

Richter sagt, dass laut Bericht das Foto im Rahmen einer Befragung gezeigt wurde. Richter zeigt sich erbost und fragt nach dem warum. „Das ist nicht zu reparieren. Ich hoffe dass sie das als lehrreiches Beispiel nehmen und an die Kollegen weitergeben.“
„… und an den Chef“ fügt die PA reumütig hinzu.

Die Zeugin wird entlassen.

Der Richter verweist auf die Schweigeminute. Alle im Saal erheben sich. Auch Rolf Z. erhebt sich ohne Aufforderung.

Zeuge 2 wird aufgerufen. Richter belehrt ihn und bedankt sich für sein Erscheinen.
38 Jahre alt, weiß, Student

Die Verteidigung fragt zweimal nach, als Z2 angibt Student zu sein.
Der Richter fragt den Zeugen ob der den Angeklagten schon mal gesehen hätte. Z2 : „Wäre möglich.“

Z2 soll seine Zeugenaussage, die er bei der Polizei abgegeben hat, wiederholen.
Der Zeuge berichtet, er habe einen Knall gehört und sei daraufhin raus gegangen. Als er das Opfer sah, holte er eine Decke für diesen. Die PolizeibeamtInnen kamen.

Der Richter fragt nach Stimmung und Lautstärke in der Bar.
Z2: Die Stimmung sei gut gewesen und es wäre „normal laut“ gewesen.

Richter fragt genau nach, und außerdem erkundigt er sich nach Sitzplatz des Angeklagten [anscheinend wird vermutet dass dieser zuvor in der Kneipe war] und nach der Lautstärke des Knalls.
Z2: Der Knall war sehr laut und dumpf. Trotzdem wäre man zunächst sitzen geblieben und hätte sich nichts dabei gedacht.

Richter fragt nach dem Barmann, der angeblich zur Tür gegangen sei als es knallte.

[Justizbeamten wirken während der ganzen Befragung sehr gelangweilt und zappeln herum.]

Der Zeuge wird gebeten eine Skizze zu machen, um den Sitzplatz des Angeklagten anzugeben.

Während der Skizzierung stehen alle Prozessbeteiligten um den Z2 herum. Der Vater des Ermordeten geht auch nach vorne. Die Mutter des Ermordeten und Rolf Z. bleiben sitzen. Der Verteidiger2 geht während des Vorgangs zurück auf seinen Platz und setzt sich ebenfalls.

Der Richter fragt nach der Zeitspanne zwischen dem Knall und dem Verlassen der Bar des Z2. Z2 schätzt die Zeit auf ca. 6 min. Nun soll der Zeuge sich selber einschätzen wie gut er schätzen kann.

Der Polizei habe der Z2 gesagt, es seien 10 min gewesen, sagt der Richter.
Der Zeuge habe angegeben, dass er nachdem er gesehen habe, dass der Bauch des Opfers offen war, eine Decke geholt habe und Druck gemacht habe Hilfe zu holen.

Ob denn die Rede von dem Tatverdächtigen gewesen wäre, erkundigt sich der Richter.
Z2 gibt an, dass beide Zeugen die das Opfer gefunden hätten von einem Mann mit Bart und langen hellen Haaren gesprochen hätten. Der Mann in der Bar könnte somit also der Täter sein.

Der Richter fragt nach irgendwelchen Hinweisen auf den Angeklagten?
Z2: Der Mann in der Bar hätte von „hochhackigen Spanierinnen“ gesprochen und dabei dem Z2 auf den Rücken geklopft.

Der Richter will wissen wie doll der Mann in der Bar dem Z2 auf den Rücken gehauen hätte und wie der Zustand des Mannes war. Außerdem fragt er nach irgendwelchen Auffälligkeiten und nach Nationalität des Mannes.
Z2: „Europäer.“
R.: „Genauer.“
Z2: „Von der Farbe her deutsch.“
R.: „Augenfarbe und Alter?“
Z2: Er wisse die Farbe der Augen nicht und schätze den Mann auf ca. 50- 55 Jahre. Wiederholt gibt er an dass die hellen Haare und der Bart auffällig waren.

R. verweist auf Bericht: blond und weiß sei ein ziemlicher Unterschied.

Ein Justizbeamter lacht.

Ein kräftiges Gesicht habe der Zeuge angegeben. „Was ist denn kräftig?“, fragt der Richter. Und was heißt „älter“?
Der Richter fragt weiter nach dem Zitat „hochhackige Spanierinnen“, wie man diese Bemerkung einordnen könnte, ob sexuell oder amüsant, oder wie?
Z2 gibt an, dass es wohl Stammtischhumor wäre.
R: Glauben Sie dass der Mann in der Bar Kontakt wollte?
Z2 meinte das könnte sein, er selber hätte gelächelt und das wars.
Der Richter sagt: „Lächeln kann verbindlich sein.“ Ob der Spruch und das Schulterklopfen gleichzeitig gewesen wären. Weiter fragt er ob er Rolf Z. bei der Bildvorlage identifizieren konnte.
Z2 gibt an, dass es ein Bild gab, dass der Person sehr ähnlich gesehen hätte.
Der Richter fragt nach dem Ablauf der Bildvorlage. Ob zu jedem Bild etwas gefragt wurde.
Z2 verneint dies.

Die vorgelegten Bilder werden vorne beim Richter wiederholt gezeigt. Abermals sehen die ProzessbeobachterInnen nichts. Der Z2 muss zu jedem Bild einen Kommentar abgeben. Die Verteidiger des Rolf Z. quatschen abseits. Die Justizbeamten wirken gelangweilt und lachen miteinander.

Der Richter fragt den Zeugen ob er sicher sei. Dieser sagt: „Nee, nicht mehr.“ (Befragung findet weiterhin vorne beim Richter statt.)

V2 setzt sich währenddessen.

Die Befragung ist sehr undeutlich im Publikum zu verstehen, da teilweise ohne Mikro befragt wird. Die Dolmetscherin übersetzt die ganze Zeit für die Nebenkläger_innen.

Der Richter erkundigt sich nach einer Angabe, die der Zeuge bei der Polizei gemacht hat. Anscheinend hatte er eine Stalkerin, und hatte kurz den Verdacht, dass sie mit dem Mord in Zusammenhang stehen könnte. Aber mittlerweile hält er den Verdacht für irrelevant.

Der Richter 2 fragt abermals nach, ob es ein Streit in der Bar gegeben hätte. Ob dem Zeugen eine Person mit Waffe aufgefallen wäre? Und wann war genau der Zeitpunkt, zu dem der Mann in der Bar dem Z2 auf dem Rücken haute?

Die Nebenklage fragt nun mit wem der Z2 sich in der Bar unterhalten hat.
Z2 beschreibt seinen Gesprächspartner. Die Nebenklage fragt ob er deutsch gesprochen hätte, und als der Z2 dies bejaht, fragt die NK ob der Gesprächspartner des Z2 Deutscher war?
Z2 entgegnet dass er denkt, dass dieser Franzose war.
NK: Ob der Barmann den Gesprächspartner kannte? Und wie hätte der Gesprächspartner auf den Spruch des Mannes reagiert?
Z2: Gibt an den Gesprächspartner nicht gekannt zu haben und dass dieser abweisend reagiert hätte.
Außerdem gibt Z2 an keinen Alkohol zu trinken, und dass er nur Wasser getrunken hätte.

Der Verteidiger 1 wirkt gelangweilt. Stützt Ellenbogen auf und legt seinen Kopf auf seine Hand. Er fragt ob der Z2 andere Betäubungsmittel zu sich genommen hätte? Das hätte der Zeuge nämlich bei der Polizei nicht aussagen wollen. „Sie wollten nicht an der Aufklärung mitwirken und haben Angaben verweigert.“
Der Z2 verneint Betäubungsmittel konsumiert zu haben und meint er wäre nach dem Vorfall nicht fähig gewesen eine Aussage zu machen.

Der Richter möchte wissen ob es andere Leute in der Bar gegeben hat, die zu dem Mann etwas sagen könnten.
Der Zeuge meint, dass der Barmann gesagt hätte, dass der Mann schon öfter dagewesen wäre und es auch schon Probleme mit diesem gab. Mit dem DJ oder einer Freundin oder so.
Laut Polizeibericht habe Z2 angegeben, dass dieser bereits 4x Stress angefangen hätte.

Der Zeuge wird entlassen.

Zeuge 3, Hr. Hermann, weiß, 62 Jahre alt, aus Berlin und Kraftfahrer

Der Z3 und der Angeklagte würden sich seit 1999/2000 kennen. Es handele sich um eine Ad hoc-Bekanntschaft.
Rolf Z. sei immer sehr hilfsbereit gewesen, habe immer Zeit gehabt und ihm bei Problemen zur Seite gestanden. Aber privat hätten sie sich nicht getroffen. Das letzte Mal hätten sie sich auf einer Silvesterfeier gesehen. Bei Geburtstagsfeiern würden sie sich auch sehen, hätten sich aber sonst nie privat getroffen. Sehr ordentlich wäre Hr. Z und immer aufgeräumt die Wohnung.

Der Richter fragt ob der Z3 wisse, dass Rolf Z. sammeln würde? Und was bei Rolf Z. so herum stand in der Wohnung?

Z3.: So Militaria Sachen. NVA Sachen, Pelzmützen, Stahlhelme, Granatenhülsen.
R.: Nur NVA Sachen?
Z3. wendet ein (in starkem Berliner Akzent): „Drittes Reich Sachen waren da natürlich auch mit bei.“ Technik habe Rolf Z. fasziniert. Aber so oft hätte der Zeuge sich selber damit ja nicht beschäftigt, hätte das auf jeden Fall nicht thematisiert.

Der Richter fragt nach Waffen.
Z2. meint ihm wäre nix aufgefallen.
Der Richter fragt ob ihm sonst noch Gegenstände vom dritten Reich oder aus der DDR oder so aufgefallen wären?
Z3: „Ne Büste gab es.“
R.: „Was war das für eine?“
Z3.: „Ich glaube Adolf Hitler war das. Ich glaube er hat sich dafür interessiert.“ Ne riesen Kiste mit Schnaps gab es auch…Warum, Weshalb, Wieso wisse er nicht.
Der Richter fragt den Z3 ob er mal nach Einstellungen zu Adolf Hitler und zum dritten Reich gefragt wurde?
Der Z3 gibt an, dass es keine Zeit gab „große Statements abzugeben“. Es wäre „nix Ideologisches“ geredet worden.

R.: Verliest eine Stelle aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung, an der Z3 gefragt wird, wie der Angeklagte zum dritten Reich stehen würde. Z3 gibt dort an, dass er glaubt, dass Rolf Z. nicht böse gewesen wäre, wenn es die Zeit noch geben würde. Er war der Meinung dann würde es Deutschland besser gehen.
Z3.: Das sei nicht wahr. Das habe er nicht gesagt. Und wenn, dann könnte er sich nicht erinnern.
Der Richter bittet ihn nach vorne und fragt ihn, ob das seine Unterschrift ist auf dem Protokoll?
Z3.: Die haben das so interpretiert. Also mir ist das nicht mehr bewusst.
R.: Wie stand der Rolf Z. denn zu Ausländern?
Der Zeuge verneint, dass sie über Ausländer gesprochen hätten. Daraufhin verweist ihn der Richter auf eine Stelle im Polizeiprotokoll.
Z3.: Wir sind noch aus vor 50 Jahren. Dit werden ja schon immer mehr. Das merkt man ja schon. Wir sind das nicht so gewohnt. Aber man würde ja schon ne Veränderung sehen in Deutschland. Aber Rolf Z. hätte Gespräche immer abgewürgt.

Richter: „Der eine findet sich damit ab, der andere weniger.
Z.3: „Aber man darf sich ja auch nicht äußern. Wenn man sich äußert wird man gleich in die rechte Ecke geschoben und gilt als ausländerfeindlich.“
Richter: „Unser ehemaliger Bürgermeister hat sich ja auch kritisch geäußert ohne in die rechte Ecke geschoben zu werden.“
Z3.: Rolf Z. war auf jeden Fall unauffällig. Er hatte ja auch kein Stress mit türkischen Nachbarn oder so. Besser wäre es ja schon wenn es nicht so viele wären. Wegen dem Arbeitsmarkt und so. Aber wir wollten da auch gar nicht drüber reden.
R: „Wie wars mit Alkohol?“
Z3.: „Heftig“
Z3 erzählt von einem Absturz von Rolf Z.
Der Richter fragt ob es Feierlichkeiten gegeben habe, wo Rolf Z. nicht gesoffen hat?
Der Zeuge meint, das würde er nicht wissen. Daraufhin verweist ihn der Richter auf eine Stelle im Polizeiprotokoll wo der Zeuge angegeben hätte, dass Rolf Z. immer besoffen war.
Der Zeuge fragt verwundert: „Hab ich das so gesagt?“

Allgemein ist anzumerken, dass der Zeuge vieles leugnet/verneint. Der Richter verliest daraufhin Passagen aus dem Polizeiprotokoll, woraufhin der Zeuge einlenkt und doch mehr zugibt als er anscheinend möchte.

Der Richter fragt nach dem Charakter des Angeklagten. Der Zeuge beschreibt ihn als hilfsbereit, zuverlässig, nie aggressiv, nie zornig. Aber „es war ja keine Freundschaft“, „mehr introvertiert als ich“, „man hat mal diskutiert“, „nie Stress“.
Daraufhin sagt der Richter, dass im Bericht stehe, dass es Auseinandersetzungen gab.
Der Zeuge gibt an, dass er von nichts wisse. Auch von einer Stammkneipe will er nichts wissen.
Es werden Fragen zum Alkoholverhalten von Rolf Z. gefragt. Ob er morgens gezittert hätte, ob er gelallt hätte. Der Zeuge verneint dies und gibt an, dass Rolf Z. immer sehr ruhig war.
Da der Zeuge nicht ins Mikro spricht, wird er von dem Richter aufgefordert: „Sehr höflich, dass Sie sich den Fragern zuwenden, aber sprechen Sie doch bitte ins Mikro.“
Es kommt heraus, dass Rolf Z. seinen Führerschein verloren hat.

Dem Zeugen werden Bilder der Wohnung gezeigt. [Das geschieht vorne am Richtertisch. Das Publikum kann nichts sehen und der Konversation nur schwierig folgen, da es keine extra Mikros gibt.]
Das Poster von Adolf Hitler sei dem Zeugen nicht aufgefallen.
R.: „Waren sie mal in dem Zimmer?“
Z3: „Nee.“
R.: „Haben sie die Mitbewohnerin des Angeklagten mal kennen gelernt?“
Z3.: „Das waren Familienverhältnisse.“
Weiter gibt der Zeuge an, dass er nichts gesehen hätte. Nur viele Flaschen. Das Bild hätte er nicht so wahrgenommen.
R.: „Komisch dass Ihnen Helme auffallen, aber Bilder und Büsten (von Adolf Hitler) nicht.
Haben Sie sich nicht die Frage gestellt welche politische Gesinnung der Rolf Z. hatte?“
Z.3: „Ich weiß nicht ob er stramm rechts ist. Wenn er probiert hätte mich ideologisch zu manipulieren, hätte ich mich von ihm getrennt. Er hat aber nicht versucht mich zu beeinflussen.“

Die Nebenklage beginnt die Zeugenbefragung.

NK.: „Hat sie das nicht gestört?“ (bezieht sich auf die Einrichtung der Wohnung)
Der Zeuge meint dass es ja nicht nur Sachen aus dem dritten Reich waren sondern ganz verschiedene Sachen.
NK: „Ist Ihnen an der Wand das Hakenkreuz aufgefallen? Und die Wehrmachtflagge?“ [beides stand angeblich exponiert im Raum]
Z3.: „Ja schon. Aber jeder hat sein Ding. Er hat sein Ding gehabt. Er hat ja nicht versucht mich zu manipulieren.“
NK fragt nach dem Musikgeschmack des Zeugen.
Landser und weitere rechte Musikbands seien dem Zeugen kein Begriff. Er würde nur so Unterhaltungsmusik mögen. Aber was das genau sei, sagt er nicht.

Der Richter fragt abermals nach, ob der Zeuge nicht einen Bezug auf das dritte Reich hätte schließen können bei den ganzen Hitler Gegenständen in der Wohnung. „Ich als Betrachter hätte das gesehen.“
Der Zeuge erwidert: „Wenn man gewissen Dinge beiseite lässt, könnte man meinen Bezug zum dritten Reich herstellen zu können. Aber im dritten Reich war ja auch nicht alles schlecht.“ Und weiter: „Sein Ding hat mich ja nicht interessiert.“

Es werden weitere Fragen zu Verwandtschaft , Tätowierungen und Zuordnungen der Helme gestellt. Ob er Kontakt gehabt hätte mit einem der Prozessbeteiligten?
Dies verneint der Zeuge alles.
Richter: „Wurden Gespräche zur Parteilandschaft geführt?“
Z3.: „Da hab ich nicht teilgenommen.“ Die Gespräche wären immer nur sehr oberflächlich gewesen.

Mittagspause um 12.50 Uhr.

Anmerkungen: Die Verteidiger des Angeklagten wirken während der Verhandlung oftmals desinteressiert.
Der Richter scheint zum Schluss verärgert und ungeduldig mit dem Zeugen 3.