Schüsse auf Geflüchtete in Lingen (Emsland)

Amtsgericht Lingen – 11.01.2017 – 9 bis ca. 13:30 Uhr

Angeklagt ist der 22jährige Moritz H. wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihm wird vorgeworfen, am 10. und 12. Juni 2016 aus dem Fenster seiner Wohnung mit einem Luftgewehr auf die Rückfront einer ca. 46 Meter entfernten Flüchtlingsunterkunft geschossen zu haben. Er soll beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, die sich im Außenbereich aufhaltenden Bewohner*innen zu verletzen. Drei Personen, darunter ein fünfjähriges Kind, wurden durch die Schüsse verletzt. Dem Angeklagten wird weiterhin vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt zu haben (vgl. PM des Gerichts vom 28.12.16, weitere Infos zu dem rassistischen Angriff gibt es auf der Seite der Antifaschistischen Aktion Lingen). Zu der Verhandlung sind insgesamt 17 Zeugen geladen. [Anmerkung: Diese werden allerdings aufgrund der Einlassung des Angeklagten überwiegend nicht gehört.] Darüber hinaus sollen ein waffentechnischer Sachverständiger sowie – zur Frage der Schuldfähigkeit – ein psychiatrischer Sachverständiger gehört werden.

Anwesende:

  • Richter (R), eine Schöffin, ein Schöffe
  • der Angeklagte (A) und seine Verteidigerin (V)
  • eine Staatsanwältin (StAin)
  • ein Nebenklageanwalt (NK1), eine Nebenklageanwältin (NK2)
  • ein waffentechnischer Sachverständiger (S1)
  • ein psychiatrischer Sachverständiger (S2)
  • eine Protokollantin, daneben eine weitere Person
  • ein Zeuge: Polizeibeamter F.
  • zu Beginn ein Justizbeamter, der später rausgeht
  • viele Zuschauer*innen, darunter Presse, eine Schulklasse, Polizist*innen, antifaschistische Prozessbeobachter*innen

Anmerkung: Obwohl zu erwarten war, dass das öffentliche Interesse groß sein würde, fand die Verhandlung in einem Saal statt, in dem nicht für alle Interessierten Platz war. Ca. zehn Besucher*innen mussten daher draußen bleiben, einige konnten später „nachrücken“, als die ersten Zuschauer*innen wieder gingen. So auch die Verfasserin des Protokolls. Die Zusammenfassung der Ereignisse in der ersten Stunde basiert auf Notizen anderer Prozessbeobachter*innen, die das Verfahren von Anfang an verfolgen konnten.

Verlesung der Anklageschrift: Moritz H. ist wegen schwerer Körperverletzung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung angeklagt.

Auf Nachfrage des Richters gibt der A an, sich zu den Vorwürfen äußern zu wollen. Überraschend gibt er die ihm vorgeworfenen Taten zu. In seiner Einlassung sowie auf Nachfrage des R erklärt er u.a. Folgendes:

  • Er habe von der Flüchtlingsunterkunft gewusst, aber nicht darauf gezielt, sondern auf einen Baumstamm. Die Sicht sei schlecht gewesen.
  • Seine Motivation sei gewesen, Frust abzulassen; der Frust sei von seiner Arbeitslosigkeit und durch schlechte Gespräche mit seiner Sachbearbeiterin beim Jobcenter verursacht worden. Er habe das Gefühl gehabt, staatliche Gelder würden nur für ausländische Mitbürger verwendet.
  • Bei seinem Interesse für Waffen und Schießen sei es ihm um die Herausforderung gegangen; Schießen sei für ihn ein Ventil gewesen.
  • Er sei in der rechten Szene und in der NPD aktiv gewesen, um Anschluss zu finden; dabei sei er aber an die falschen Personen geraten.
  • Eine politische Motivation habe bei der Tat nicht im Vordergrund gestanden.

Es stellt sich heraus, dass die Nebenkläger*innen (also die Geschädigten der Tat) sich aus Angst vor dem A nicht selbst im Gericht äußern möchten. Aufgrund der geständigen Einlassung des A wird folgender Kompromiss gefunden: R verliest eine Erklärung von einem der Nebenkläger. Nur falls Prozessbeteiligte hierzu Fragen haben, soll dieser in den Verhandlungssaal kommen, um Fragen zu beantworten. In der Erklärung geht es u.a. um eine Kritik an der Arbeit der Polizei im Zusammenhang mit der Tat. Die Polizeibeamten hätten eiskalt und desinteressiert gewirkt; ein Polizist habe gesagt, die Polizei habe wenig Zeit für solche Geschichten. Wenn so etwas nochmal passiere, sollten die Betroffenen am besten selbst ein Foto machen. […]

Da niemand Fragen zu der Erklärung hat, verlassen die Geschädigten daraufhin das Gericht.

10:06 Der waffentechnische Sachverständige stellt sein Gutachten vor. Zu der Schusswaffe, die bei A gefunden wurde: zum Führen der Waffe sei ein Waffenschein erforderlich; der Besitz sei aber ohne Waffenschein ab 18 Jahren erlaubt. In der Befragung des Sachverständigen geht es u.a. um die Frage, ob man mit der Waffe zielen könne (bei einer Entfernung von 46 m nicht sehr gut) und welche Verletzungen Schüsse aus dem Luftgewehr normalerweise verursachten. S1 gibt an, dass „leichte Hämatome“ – wie sie bei den Geschädigten aufgetreten sind – bei einer so großen Entfernung normal seien; grundsätzlich seien die Geschosse aus dem Luftgewehr im Normalfall nicht tödlich. Der Sachverständige wird um 10:22 entlassen. Es wird für 15 Minuten unterbrochen.

Um 10:55 wird fortgesetzt. Alle Zeugen werden aufgerufen. Der Zeuge Herr F, Polizeibeamter, 55 Jahre, betritt den Saal, nimmt auf dem Zeugenstuhl Platz und wird belehrt. Er hat in den ersten zwei Wochen nach der Tat die wesentliche Ermittlungsarbeit geleistet.

F beschreibt, dass er zuerst über die Medien und kurz darauf dienstlich über die Tat informiert worden sei. Am Montag [vermutlich 13.06.16, also einen Tag nach dem zweiten Tattag] seien Kollegen und er zur Flüchtlingsunterkunft gefahren um die Projektile zu sichern und die Geschädigten zu vernehmen. Am Dienstag [vermutlich 14.06.16] hätten sie den A an seiner Arbeitsstelle aufgesucht. A habe damals keine Angaben zur Sache machen wollen, habe den Polizeibeamten aber erlaubt, seine Wohnung in Augenschein zu nehmen. Der Zeuge berichtet, der Zwischenraum zwischen der Wohnung des A und der Flüchtlingsunterkunft sei bewaldet gewesen. Laub habe die Sicht auf die Unterkunft eingeschränkt.

F habe dann Rücksprache mit einem Amtsarzt gehalten, der in einem früheren Vorgang bestätigt habe, dass der A voll zurechnungsfähig sei. Das sei dem F noch in Erinnerung gewesen. Später habe es dann einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des A gegeben, der auch umgesetzt worden sei. Dabei seien ein Tablet, Speicher-Sticks und ein oder zwei Handys mitgenommen worden. Bei der Vernehmung des A im Anschluss an die Durchsuchung habe dieser erklärt, er habe keine Bezüge mehr zur NPD [zuvor hatte er sich als 2. Vorsitzenden der NPD im Emsland bezeichnet]. Seine Mitgliedschaft habe er vor ca. zwei Jahren beendet. Er habe keine Bezüge mehr zu Personen des rechten Spektrums. Zur Sache habe er erklärt, dass er das nicht gemacht habe.

R fragt, welchen Eindruck der A auf den F gemacht habe. F: Der A sei ihm schon durch andere Vorfälle bekannt gewesen. Er sei sehr schwer einzuschätzen. Bspw. habe ein Polizist, der an dem A eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt habe, gesagt: „Ach das ist der, der auf das Kind geschossen hat?“ Daraufhin habe der A einen betroffenen Eindruck gemacht. Ansonsten habe er kalt gewirkt, aber dann auch wieder bewegt, bspw. habe er seine Hände vor das Gesicht geschlagen. Er habe aber nicht „reinen Tisch machen“ wollen.

R fragt nach Vorerkenntnissen. F berichtet, es habe mal eine Morddrohung gegenüber einem [migrantischen] Mitschüler gegeben. A habe gedroht, diesem „eine Kugel durch den Kopf zu jagen“. Das habe er auch im Beisein der Lehrer wiederholt. Eine Polizeikollegin habe das sehr beunruhigend gefunden. Sie habe den A von früher gekannt und bei ihm einen Amoklauf o.Ä. befürchtet. Außerdem habe A herum erzählt, Bundeswehrsoldat und Afghanistan-Rückkehrer zu sein.

V will wissen, ob der A Schnitte am Unterarm gehabt habe. F bejaht die Frage.

R fragt den A, ob das stimme, dass er erzählt habe, er sei Afghanistan-Rückkehrer. A antwortet zunächst umständlich, da sei etwas durch [Name] ins Rollen gekommen [was der A genau gemeint hat, war für mich nicht zu verstehen]. Auf weitere NF des R sagt er, das habe er nicht erzählt.

Um 11:12 wird der Zeuge F entlassen. Er nimmt in der ersten Reihe im Zuschauer*innenbereich Platz. Daraufhin verliest R Auszüge aus früheren Urteilen gegen den A [vermutlich von 2013 und 2014]. Darin geht es um eine Behinderung des Straßenverkehrs, um Tanken ohne zu Bezahlen und um eine Körperverletzung sowie die Morddrohung gegenüber einem Mitschüler (siehe oben). [Anmerkung: die Namen der Geschädigten lassen auf eine rassistische Motivation schließen. Das wird aber nicht benannt] Dann verliest R Atteste zu den Verletzungen der Nebenkläger*innen.

Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit sowie zur Unterbringung des A in einem psychiatrischen Krankenhaus: Der Sachverständige spricht u.a. von einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung“ des Angeklagten, die „antisoziale“ und „narzisstische“ Anteile aufweise. […] Er kommt zu dem Schluss, dass der A voll schuldfähig sei. Daher müsse er auch nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. R fragt, ob der Sachverständige eine Therapie empfehlen würde. Er fügt hinzu, dass Therapien ja manchmal auch schädlich sein könnten [woher er dieses Wissen nimmt, führt er nicht weiter aus]. S2 sagt, dass eine Verhaltenstherapie sinnvoll sein könne.

Der Sachverständige wird um 11:40 entlassen. R verliest den Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR). Verurteilt wurde der A in der Vergangenheit u.a. wegen Beleidigung, Urkundenfälschung, fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung. [Anmerkung: Während R den Auszug aus dem BZR verliest, wendet er sich ein oder zweimal an den A: ob dieser sich noch erinnere, was er da jeweils gemacht habe. Das wirkt auf mich unangemessen pädagogisch. A verneint die Frage des Richters: er könne sich da jetzt im Einzelnen nicht erinnern.]

R fragt den A, ob es richtig sei, dass er momentan ein Praktikum in Halberstadt beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter mache (ja) und wie das Verhältnis zu seinen Eltern sei. A sagt, es „gehe bergauf“, seit er ausgezogen sei. NK1 weist auf ein Facebook-Foto des Angeklagten mit Uniform und Waffen hin. Das Foto wird in Augenschein genommen. R fragt A, ob er das auf dem Foto sei. A bejaht dies. [Offenbar war das Foto nach der Tat noch einige Zeit online, wurde aber mittlerweile gelöscht. Wenn ich es richtig verstanden habe, erklärt V, A habe schon früher versucht, das Foto zu löschen, das sei ihm aber nicht gelungen.] Es geht dann kurz um weitere Fotos des A in der Akte, auf denen er u.a. beim Verteilen von NPD-Flyern zu sehen ist. R kommentiert: die Fotos seien wohl Homepages „aus einem anderen Spektrum“ entnommen, auf die der A keinen Einfluss habe.

11:50 R schließt die Beweisaufnahme.

Plädoyer der StAin:

StAin stellt fest, A habe am 10. und 12. Juni des letzten Jahres aus dem Fenster seiner Wohnung in Richtung der Flüchtlingsunterkunft geschossen – vermutlich aus Hass gegen die „dort lebende Bevölkerung“. A habe sich zwar heute von der NPD distanziert. Dann stelle sich aber die Frage, warum er dorthin geschossen habe. Er selbst habe angegeben, er habe sich ein Ventil verschaffen wollen.

Zu den Folgen der Schüsse: Die Nebenklägerin habe Schmerzen gehabt, sie habe ein kleines Hämatom am Bein gehabt. Sie sei zunächst von einem Steinwurf ausgegangen. Zwei Tage später wurde ihre Tochter von einer Luftgewehrkugel getroffen. Sie habe eine blutende Wunde und starke Schmerzen gehabt. Das Mädchen habe geweint – auch wegen der psychischen Belastung. Nach ca. 30 Minuten habe es wieder einen Schuss gegeben, von dem der Nebenkläger am Oberschenkel getroffen worden sei. Der A habe alle drei Fälle gefährlicher Körperverletzung und auch die Urkundenfälschung eingeräumt. Bei der Prüfung, ob es sich um einen minderschweren Fall handele, seien das Geständnis und die Einsicht des Angeklagten, die Motivation hinter der Tat und die Folgen für die Geschädigten zu berücksichtigen. Die Folgen seien relativ gering. Aufgrund der „menschenverachtenden“ Motivation sei die Einstufung als minderschwerer Fall allerdings ausgeschlossen.

Aufgrund des Gutachtens, das dem A volle Schuldfähigkeit attestiert habe, sei dieser zu bestrafen. Das Strafmaß für gefährliche Körperverletzung liege zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Positiv zu werten seien das Geständnis in der Verhandlung – jedoch sei die Beweislage auch erdrückend gewesen – sowie die Therapie, die der A gemacht habe und die begonnene Ausbildung. Negativ zu werten sei die „absolut nicht nachvollziehbare Motivation“ – die Tatsache, dass der A aus Hass und Langeweile auf Personen geschossen habe. Die Schüsse seien zwar aus großer Entfernung abgegeben worden. Wenn Menschen im Gesicht getroffen worden wären, hätte die Tat allerdings weitaus schlimmer ausgehen können, so die StAin. Zudem habe der A mehrfach geschossen, er habe tatsächlich Personen verletzt und seine Gesinnung sei ausländerfeindlich, auch wenn anhaltende Aktivitäten in der NPD oder anderen Gruppen nicht nachweisbar seien. Gegen den A sprächen schließlich die Vorverurteilungen: u.a. habe er „ausländische Mitbürger“ geschlagen und einen anderen bedroht.

Die StAin beantragt für die Körperverletzungen jeweils eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, für die Urkundenfälschung zwei Monate. Daraus ergebe sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden solle (Bewährungszeit drei Jahre). Der A solle einen Bewährungshelfer bekommen. Er solle außerdem allen Geschädigten je ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 EUR zahlen, eine ambulante Psychotherapie machen und seine Waffen, die sich momentan in den Asservaten befinden, sollten eingezogen werden. Schließlich solle er die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten der Nebenklage tragen.

Plädoyers der Nebenklage:

NK1 beginnt sein Plädoyer mit der Feststellung, er wisse gar nicht, was er sagen solle. Es müsse gelingen, diesen jungen Mann „in unsere Gesellschaft zu integrieren“ und ihn dazu zu bringen, dass er sich an Recht und Gesetz halte. Das sei das „eigentliche Problem“. Das Problem sei die Frustration des Angeklagten, auch dessen Affinität zu Waffen. In seinen Augen bestätige das im Übrigen die scharfen Waffengesetze in Deutschland. Beim A handele es sich um einen „klassischen Gefährder“. Über die Einlassung und die Therapie sei er überrascht gewesen, so NK1. Die Anerkennung im Beruf werde dem A guttun.

Für ihn, NK1, sei nun die Frage, was der richtige Weg für den A sei, Gefängnis oder nicht. Er meine, dass der A im Gefängnis nicht besser werde. Bezüglich der Beweiswürdigung schließe er sich im Übrigen der StAin an. NK1 fordert als weitere Bewährungsauflage, dass der A keine Waffen besitzen oder führen dürfe. Außerdem solle er keinem Schützenverein o.Ä. beitreten. Weiterhin dürfe die Therapie nicht einfach abgebrochen werden, ebenso wenig die Ausbildung. All das sei auch zum Schutz des Angeklagten und zu seinem besten.

Zum Schmerzensgeld ergänzt NK1, der Antrag der StAin habe auf einer Absprache mit der NK beruht. Die Geschädigten seien „total verängstigt“. Sie hätten daher in der Verhandlung nicht auftreten wollen. Durch das Schmerzensgeld solle der A merken, dass er Menschen wehgetan habe. Glücklicherweise hätten die Taten keine ernsthaften physischen Verletzungen nach sich gezogen. Psychische Folgen habe es aber gegeben. Zum Glück habe die Polizei sofort den Opferschutz aktiviert. Die Geschädigten würden vom SKM betreut und hätten die Erfahrung gemacht, dass „der Staat, in dem sie zu Gast sind“, ihnen hilft. [Anmerkung: Es handelt sich nicht um eine Opferberatungsstelle, sondern um einen „Katholischen Verein für soziale Dienste in Lingen“, der u.a. Beratungen für Geflüchtete anbietet und auch Unterkünfte betreibt.] NK1 lobt das SKM für dessen Arbeit.

NK2 beginnt ihr Plädoyer mit einem Zitat ihres Mandanten. Dieser habe gesagt, sie seien aus ihrer Heimat geflohen, weil dort ständig Schüsse gefallen seien. Jetzt seien sie hier, wo sie sich ein Leben in Sicherheit erhofft hätten und wieder seien Schüsse gefallen. Das mache ihn sehr traurig. Der A habe sich wohl über Sozialleistungen für Geflüchtete geärgert. NK2 betont abschließend nochmal die psychischen Verletzungen.

Plädoyer der Verteidigung:

V geht eingangs auf den Lebenslauf ihres Mandanten ein. Er sei in Halberstadt (Sachsen-Anhalt) aufgewachsen, habe dort ein Gymnasium besucht. Mit 13 sei er mit seinen Eltern nach Lingen umgezogen, Wechsel zur Realschule. Nach dem Realschulabschluss habe er eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker begonnen und abgebrochen. Seit 2008 sei er mehrfach straffällig geworden; in diese Zeit sei auch seine Mitgliedschaft in der NDP gefallen, er sei dann wieder ausgetreten. Der psychiatrische Sachverständige habe beim A eine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Der Zeuge F habe ein auffälliges Verhalten des A während der Vernehmung sowie Schnitte am Unterarm beschrieben. V: Als Laie [V benutzt die männliche Form] würde sie von einem „mangelnden Selbstwertgefühl“ sprechen. Hierfür würde auch das Benutzen von Waffen sprechen sowie die Behauptung, der A sei Bundeswehrsoldat gewesen. [Anmerkung: den Zusammenhang erläutert sie nicht weiter] V betont weiterhin, das Geständnis des A sei nicht selbstverständlich gewesen. Er habe geschossen, aber nicht gewusst, ob er jemanden getroffen habe. Er wolle aber „reinen Tisch machen“ und habe deswegen gesagt: wenn da Leute verletzt wurden, gehe er davon aus, dass er das gewesen sei. Er bedaure diese Straftaten zutiefst. V fügt hinzu, dass nicht zwangsläufig „Ausländer“ durch die Schüsse getroffen werden mussten. Auch Sozialarbeiter oder deutsche Besucher hätten getroffen werden können.

Zur Strafe: V spricht sich für eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht aus. Es sei fraglich, ob der A mit seinen Vorstrafen eine Arbeitsstelle finden werde. Eigentlich habe er eine Ausbildung in Kiel beginnen sollen, habe sich aber entschieden, erst eine Therapie zu machen und erst dann mit der Ausbildungsmaßnahme zu beginnen. V führt weiterhin aus: Sie gehe von einer Freiheitsstrafe für die Körperverletzungen aus. A solle auf Bewährung verurteilt werden. Er solle sein Leben „in den Griff kriegen“. Mit seiner Störung sei es nicht so einfach, sich rechtskonform zu verhalten. Die Entwicklung des A im letzten halben Jahr sei positiv gewesen. Die Zahlung des Schmerzensgeldes sei schwierig, weil der A momentan ausschließlich Geld von seinen Eltern erhalte. Der Beginn der Zahlung solle verschoben werden, bis der A ein eigenes Einkommen habe.

R erteilt A das letzte Wort. Dabei fordert er den A auf, er solle sich Mühe geben. A sagt, er schließe sich allen an. Er wolle sich bei den Opfern entschuldigen. Zum Zeitpunkt der Tat habe er nicht über die Konsequenzen nachgedacht.

12:25 Die Sitzung wird bis 13 Uhr unterbrochen. Nach der Pause sind die Zuschauerbänke immer noch voll besetzt. R verkündet das Urteil: Der Angeklagte werde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe werde zur Bewährung ausgesetzt (Bewährungszeit: drei Jahre). Bewährungsauflagen: Bewährungshelfer, kein Waffenbesitz, ambulante Psychotherapie, Zahlung eines Schmerzensgelds an alle Geschädigten in Höhe von jeweils 250 EUR in Raten.

Zur Begründung: Aus der glaubhaften geständigen Einlassung, den Attesten der Geschädigten und der Aussage des Zeugen F ergebe sich folgender Sachverhalt: Die persönliche Entwicklung des A sei bis Juni 2016 gescheitert. Nach dem „Abstieg“ vom Gymnasium zur Realschule und dem Realschulabschluss sei er mit seiner ersten Ausbildung unglücklich gewesen und habe diese abgebrochen. Zu Hause mit seinen Eltern habe es Auseinandersetzungen gegeben. Dann habe A in einer eigenen Wohnung gewohnt und sich von Maßnahme zu Maßnahme gehangelt. Schließlich habe er therapeutische Hilfe gesucht. Der A sei perspektivlos gewesen, habe einen begrenzten Freundeskreis gehabt. Bei seinen wiederholten Versuchen, Anschluss zu finden, sei er schließlich bei der NPD gelandet, sei dort auch im Vorstand gewesen. Dabei sei es ihm vor allem um „Kameradschaft“ und eine „gemeinsame Freizeitgestaltung“ gegangen. Auch hiermit sei der A jedoch gescheitert, denn „anders als in Ostdeutschland“ sei die NPD hier [in Lingen] nicht sehr gut organisiert.

Der A habe dann seine Zeit zu Hause verbracht. Über Kontakte im Internet habe er sich gelegentlich zum Schießen im Wald verabredet. Das sei aber „nichts Erfüllendes“ gewesen. Diese Situation habe ihn zu der Tat im Juni 2016 gebracht. R kommentiert: Das Zielen auf den Baum [offenbar hatte A in seiner Einlassung gesagt, er habe auf den Baum, nicht auf die Unterkunft gezielt] nehme das Gericht dem A nicht ab. R wörtlich: „Sie haben lustig – in Anführungszeichen – in Richtung dieses Asylbewerberheims geschossen.“ Ein genaues Zielen sei nicht möglich gewesen. Aber der A habe gewusst, dass da Leute waren. Die Tat habe seiner politischen Meinung entsprochen. Er habe es billigend in Kauf genommen Menschen aus der Unterkunft zu treffen, er habe gewusst, dass dort Flüchtlinge wohnten. Der Gefährlichkeit sei der A sich bewusst gewesen. Dass er absichtsvoll gehandelt habe, sei ihm allerdings nicht nachzuweisen. A habe sich der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig gemacht.

Zur Urkundenfälschung […]

R stellt fest, dass kein Jugendstrafrecht anzuwenden sei und es sich offensichtlich nicht um einen minderschweren Fall handele. Die geständige Einlassung des A in der heutigen Verhandlung habe sich positiv ausgewirkt. R kommentiert: der Angeklagte und er würden sich ja schon länger kennen. Er, der Richter, habe ja gewusst, wo der A wohne. Als er von der Tat gehört habe, habe er auch zuerst an den A gedacht. Es sei dann zu einer „Vorverurteilung des A durch soziale Medien“ gekommen, das habe eine „erhebliche Drucksituation“ geschaffen. Der A habe heute gesagt: Ich war das. Das sei nicht selbstverständlich. Er habe „reinen Tisch gemacht“. Deswegen könne seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

R greift die Frage von NK1 auf. R an A: Was müssen wir tun, um Sie in die Gesellschaft zurückzuführen? Bei dem A habe bisher nichts gefruchtet. R fragt, ob man so einen Menschen wegsperren müsse. Ober ob ambulante Maßnahmen ausreichend seien. Berücksichtigt werden müssten bei der Entscheidung auch die Verletzungen der Geschädigten. R wörtlich: „Es sind Bagatellverletzungen.“ Eine der Verletzungen habe „wie ein Mückenstich“ ausgesehen. Aber die Verletzten seien Menschen, die in den Asylbewerberheimen leben. R fährt fort: Mit seiner Haltung – dass er gegen Wirtschaftsflüchtlinge sei – stehe der A nicht alleine da. [Hier erwähnt R am Rande, dass der A andererseits zum Zeitpunkt der Tat auch von Sozialleistungen gelebt habe] Es sei allerdings nicht die Aufgabe des A, die Differenzierung zwischen Kriegsflüchtlingen und „Schmarotzern“ durchzusetzen. Der A habe im Übrigen „gerade die Falschen“ getroffen: nämlich keinen Anis Amri und keine Sexualstraftäter, sondern Kriegsflüchtlinge. Diese seien aus dem Hinterhalt beschossen worden. Dass die Kriegsflüchtlinge bis heute Angst hätten, sei das eigentlich Schlimme.

[R redet sehr schnell, teilweise undeutlich]

Zur Zurechnungsfähigkeit: Der A habe Glück, dass er nicht untergebracht werde. […] Es sei gut, dass er sich Hilfe gesucht habe. R fordert den A direkt auf, er solle seine Zeit nutzen. Zum Strafmaß: Die für die Körperverletzungen verhängten Einzelstrafen entsprächen dem Antrag der StAin. Für die Urkundenfälschung habe das Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Daraus ergebe sich die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. […]

Abschließend appelliert der R an den Angeklagten: Das Gericht wolle, dass der A rechtstreu lebe und für die Gesellschaft wertvoll sei. Er solle arbeiten. Vielleicht werde er auch später eine Familie gründen. All das könne der A nicht alleine, daher bekomme er einen Bewährungshelfer. Die Bereitschaft habe der A bereits gezeigt.

Die Verteidigerin, die Staatsanwältin und die Nebenklageanwält*innen erklären abschließend Rechtsmittelverzicht. Das Urteil ist damit rechtskräftig.