About

Justizwatch beobachtet und dokumentiert Rassismus in der Justiz. Regelmäßig besuchen wir Gerichtsprozesse und erstellen Protokolle der Verhandlungen. Ziel ist es, Rassismus in der Justiz sichtbar zu machen und damit den Mythos des politisch neutralen Gerichtes zu widerlegen.

Wir beschäftigen uns vor allem mit Strafprozessen und deren Einbindung in das gesamte Strafjustizsysem (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Knast). Schwerpunkte waren bislang Prozesse in Folge rassistischer Polizeiarbeit und Strafverfahren nach rassistischen Übergriffen.

Ergebnisse unserer Arbeit stellen wir regelmäßig in Veranstaltungen, Workshops und Veröffentlichungen vor. Alle paar Monate erscheint unser Newsletter, der von Interessierten abonniert oder auf unserem Blog heruntergeladen werden kann.

Wir erklären uns grundsätzlich solidarisch mit den Betroffenen von rassistischer (Polizei-) Gewalt. Egal, ob sie im Prozess als Beschuldigte oder Nebenkläger*innen auftreten, egal ob sie in den Augen der Justiz „schuldig“ oder „unschuldig“ sind.

 

Anfang 2017 waren wir in der Radiosendung Radia Obscura zu Gast und haben über unsere Arbei berichtet (Link zur Sendung)

 

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Hinweis zur Prozessbeobachtung

Falls euch das Mitschreiben im Gerichtssaal untersagt wird, gibt es folgendes BGH Urteil, welches schriftliche Aufzeichnungen während einer Verhandlung (unter bestimmten Voraussetzungen) gestattet:

Gericht: BGH (Bundesgerichtshof)
Datum: 13.05.1982
Entscheidungsform: Urteil
Aktenzeichen: 3 StR 142/82
Rechtsgrundlagen: § 177 GVG; § 338 Nr. 6 StPO

Darin heißt es:
„Der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht – sei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179), als Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei diffamierender Berichterstattung), als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben – rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen. Das gilt auch, wenn das ständige Schreiben den Richter „nervös macht“ (vgl. BGH bei Herlan GA 1963, 102).“

Quelle und Volltext: https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:72871